Was kostet ein Rechtsstreit?

Die Kosten eines Rechtstreites setzen sich aus vielen Einzelposten zusammen. Im Wesentlichen sind dies die Kosten des Gerichtes, für den Anwalt, die zu hörenden Zeugen, benötigte Gutachter bzw. Sachverständige. Die entstehenden Kosten können grob in gerichtliche und außergerichtliche Kosten eingeteilt werden.

Zu den gerichtlichen Kosten gehören die vom Gericht erhobenen Gebühren und Auslagen. Die Grundlage für deren Erhebung ist in dem Gerichtskostengesetz (GKG) und der Kostenordnung (KostO) festgeschrieben. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem tatsächlichen Streitwert.
Da diese Kosten für jeden Verfahrensabschnitt fällig werden, sind sie jeweils auch für die weitere Instanzen zu zahlen. Darüber hinaus fordert das Gericht die gerichtlichen Kosten vor Zustellung einer Klage vom Kläger ein.
Zu den gerichtlichen Auslagen gehören die Kosten für die Entschädigung der geladenen Zeugen und Sachverständigen sowie Beförderungs- und Telekommunikationskosten.
Bei den Zeugen sind Auslagen für die notwendigen Reisen zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen und der Verdienstausfall zu zahlen. Die Sachverständigen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet. Hier kommen für die Sachverständigen Kosten auf, die dann schnell die anfallenden Gerichtsgebühren bzw. sogar den eigentlichen Streitwert übersteigen.

Zu den außergerichtlichen Kosten zählen die anfallenden Kosten für den Anwalt, die Reisekosten von Kläger bzw. Beklagter sowie Gutachten von Sachverständigen, deren Erstellung im Vorfeld des eigentlichen Prozesses notwendig waren. Insbesondere bei Patentstreitigkeiten muss eventuell noch ein Patentanwalt hinzugezogen werden, was eine Verdoppelung der Anwaltskosten bedeutet.
Die Kosten für den Anwalt sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nieder geschrieben. Das RVG löste im Jahre 2004 die bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenverordnung (BRAGO) ab.

Am Ende eines Prozesses wird die Kostenfrage durch das Gericht geklärt. Der Sieger des Rechtsstreites hat grundsätzlich keine Kosten zu zahlen. Seine Kosten und Auslagen müssen vom Prozessgegner übernommen werden. Eine Ausnahme ist, wenn der Prozess teilweise gewonnen und verloren wird. In diesem Fall werden die Gerichtskosten im entsprechenden Verhältnis geteilt.

Vor dem Gericht kann von bedürftigen Personen eine Prozesskostenhilfe beantragt werden. Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit des Antrages durch den Anwalt und Stellung derselben vor Gericht, wird diese nur genehmigt, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Auch wenn sie genehmigt wird, ist der zu tragende Kostenanteil nicht gleich Null. Stattdessen wird eine Ratenzahlung vereinbart, durch die dieser Kostenanteil zurückgezahlt wird. Alle vier Jahre wird zudem von Amtswegen geprüft, ob sich die Einkommensverhältnisse des Antragsteller geändert haben, um im Bedarfsfall die gewährte Prozesskostenhilfe sofort zurückzufordern.

Es empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtschutzversicherung vor einem Prozessbeginn, um durch das mögliche Prozesskostenrisiko nicht beeinflusst zu werden.